Die Flüchtlingseigenschaft

von
Nicolas Arp
und

Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt, wenn Personen unter den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention fallen (umgesetzt in § 3 ff im deutschen Asylgesetz - AsylG).

Als Flüchtling gilt eine Person, die geltend machen kann, dass sie eine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung aufgrund eines bestimmten Grundes hat.

Verfolgungsgründe sind: Religion, Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe (z.B. Homosexualität) und politische Überzeugung.

Wichtig ist zudem: Die Verfolgung kann entweder vom Staat (oder staatlichen Akteur*innen) ausgehen, also von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staates beherrschen. Andererseits auch von nichtstaatlichen Akteur*innen. In diesem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die betroffenen Personen zu schützen.

Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn es für betroffene Personen möglich ist, sich in einen anderen Teil des Herkunftsstaates zu begeben und dort vor Verfolgung sicher zu sein.


Quelle:
§ 3 ff. Asylgesetz Deutschland